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   VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233   

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VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233 (https://dejure.org/2008,58257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233 (https://dejure.org/2008,58257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 4 ZB 07.2233 (https://dejure.org/2008,58257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gewerbesteuerhaftung; Leistungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 20.01.2005 - 4 CS 04.2530
    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233
    Mit bestandskräftig gewordenem Haftungsbescheid vom 1. März 2000 (vgl. den Beschluss des Senats vom 20.1.2005 - 4 CS 04.2530) nahm der Beklagte die Mutter des Klägers (Erblasserin) für Gewerbesteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft aus den Veranlagungszeiträumen von 1989 bis 1995 in Höhe von 1.743.961 DM in Anspruch.

    Abgesehen davon, dass das prozessuale Verhalten der Schwester die Rechtsposition des Klägers nicht berührt (siehe oben), verkennt sein Vorbringen, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 20. Januar 2005 - 4 CS 04.2530 - (Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.8.2004) festgestellt hat, dass die am 19. Februar 2001 gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage verfristet war.

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 47/06

    Voraussetzungen der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233
    Diese Regelung zeigt, dass die Umschreibung eines gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangenen Vollstreckungstitels entbehrlich ist, wenn die Vollstreckungsklausel, der die Vollstreckungsanordnung nach Art. 24 VwZVG entspricht, die Person des neuen Vollstreckungsschuldners eindeutig bezeichnet (für den Fall des Wechsels auf Seiten des Gläubigers siehe BGH vom 25.1.2007 Az. V ZB 47/06 Rz. 9).
  • VGH Bayern, 22.09.2006 - 4 C 06.2257
    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233
    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dieser Einwendung des Klägers gegen den Haftungsbescheid und das Leistungsgebot befasst; hierauf wird Bezug genommen (Senatsbeschluss vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257; vom 11.4.2007 - 4 C 07.391; vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357).
  • VGH Bayern, 19.07.2007 - 4 CS 07.1357
    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233
    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dieser Einwendung des Klägers gegen den Haftungsbescheid und das Leistungsgebot befasst; hierauf wird Bezug genommen (Senatsbeschluss vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257; vom 11.4.2007 - 4 C 07.391; vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357).
  • VGH Bayern, 11.04.2007 - 4 C 07.391
    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233
    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dieser Einwendung des Klägers gegen den Haftungsbescheid und das Leistungsgebot befasst; hierauf wird Bezug genommen (Senatsbeschluss vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257; vom 11.4.2007 - 4 C 07.391; vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357).
  • VGH Bayern, 22.10.2007 - 4 C 07.1919
    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 4 ZB 07.2233
    Der Beklagte tritt dem Antrag u.a. unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2007 im Verfahren 4 C 07.1919 entgegen.
  • VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2258

    Gewerbesteuer; Haftungsbescheid; Vollstreckung; Pfändungs- und

    Wie der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 4. Juli 2008 - 4 ZB 07.2233 (AU S. 6) mit Blick auf das Leistungsgebot des Beklagten vom 27. Januar 2006 ausgeführt hat, war es nicht erforderlich, den gegenüber der Mutter des Klägers ergangenen Vollstreckungstitel nach deren Tod auf den Kläger als Miterben umzuschreiben; es reicht aus, dass der Kläger in dem Leistungsgebot eindeutig als neuer Vollstreckungsschuldner bezeichnet war.

    Mit Blick auf die Säumniszuschläge hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2008 - 4 ZB 07.2233 (AU S. 8) ausgeführt, dass das Rechtsschutzverfahren der Schwester des Klägers und der dort ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2004 - RN 11 S 04.1104 keine Auswirkungen auf den Kläger haben und nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Kläger geforderten Säumniszuschläge führen.

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit diesem Argument befasst (Beschlüsse vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257, vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394, vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357, 1358 und vom 4.7.2008 - 4 ZB 07.2233); hierauf wird verwiesen.

    Bei der Bemessung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren - wie auch in den Verfahren 4 ZB 07.2233 und 2260 - eine selbständige Vollstreckungsmaßnahme angreift, mit der der Beklagte ihm gegenüber einen Betrag von 745.451,86 EUR beizutreiben versucht.

  • VGH Bayern, 16.07.2008 - 4 ZB 07.2260

    Gewerbesteuer; Haftungsbescheid; Vollstreckung; Pfändungs- und

    Wie der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 4. Juli 2008 - 4 ZB 07.2233 (AU S. 6) mit Blick auf das Leistungsgebot des Beklagten vom 27. Januar 2006 ausgeführt hat, war es nicht erforderlich, den gegenüber der Mutter des Klägers ergangenen Vollstreckungstitel nach deren Tod auf den Kläger als Miterben umzuschreiben; es reicht aus, dass der Kläger in dem Leistungsgebot eindeutig als neuer Vollstreckungsschuldner bezeichnet war.

    Mit Blick auf die Säumniszuschläge hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2008 - 4 ZB 07.2233 (AU S. 8) ausgeführt, dass das Rechtsschutzverfahren der Schwester des Klägers und der dort ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2004 - RN 11 S 04.1104 keine Auswirkungen auf den Kläger haben und nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Kläger geforderten Säumniszuschläge führen.

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit diesem Argument befasst (Beschlüsse vom 22.9.2006 - 4 C 06.2257, vom 11.4.2007 - 4 C 07.391 bis 394, vom 19.7.2007 - 4 CS 07.1357, 1358 und vom 4.7.2008 - 4 ZB 07.2233); hierauf wird verwiesen.

    Bei der Bemessung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren - wie auch in den Verfahren 4 ZB 07.2233 und 2258 - eine selbständige Vollstreckungsmaßnahme angreift, mit der der Beklagte ihm gegenüber einen Betrag von 745.451,86 EUR beizutreiben versucht.

  • VGH Bayern, 04.04.2013 - 6 ZB 13.283

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Säumniszuschlag; Zwangsvollstreckung;

    Denn ein "Leistungsgebot", nach der Terminologie des bayerischen Vollstreckungsrechts eine Mahnung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG als besondere Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2008 - 4 ZB 07.2233 - juris Rn. 17), lag vor.
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